DSGVO Art. 28
Auftragsverarbeitungsverträge verwalten, prüfen, erinnern. DSGVO Art. 28 Pflicht für jeden Cloud-Dienst.
Verordnung (EU) 2016/679 — Datenschutz-Grundverordnung, Art. 28 (Auftragsverarbeiter)
Kernfunktionen
PDF hochladen, Kernklauseln werden automatisch erkannt. Laufzeit, Gegenstand, TOMs und Subunternehmer — sofort strukturiert erfasst.
Technische und organisatorische Maßnahmen prüfen und Erinnerung bei Ablauf. Nie wieder veraltete Sicherheitsmaßnahmen übersehen.
Alle Unterauftragnehmer im Blick, Fristen automatisch getrackt. Änderungen bei Sub-Auftragsverarbeitern rechtzeitig erkennen.
Pricing
Starter — voller Funktionsumfang für Ihr Unternehmen, sofort startklar.
Modul einzeln startenCockpit Starter — AVVDesk + weitere Module, bis 10 Mandanten. White-Label im Business-Tarif.
Cockpit-Demo anfragenStarten Sie in wenigen Minuten — kein Setup, keine Installation.
Weitere Module